Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 116

§ 116 – Übergangsregelung

Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Regelung betrifft die Wahlen von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat.
  • Sie gilt für Wahlen, die bis zum 31. März 2022 abgeschlossen sind.
  • Die alte Fassung der Verordnung ist bis zum 11. August 2021 gültig.
  • Nach dem 11. August 2021 gelten die neuen Regelungen.
  • Arbeitnehmervertreter müssen gemäß der alten Regelung gewählt werden, wenn die Wahl vor dem Stichtag abgeschlossen ist.