Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Mai 2002
§ 116
§ 116 – Übergangsregelung
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Regelung betrifft die Wahlen von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat.
- Sie gilt für Wahlen, die bis zum 31. März 2022 abgeschlossen sind.
- Die alte Fassung der Verordnung ist bis zum 11. August 2021 gültig.
- Nach dem 11. August 2021 gelten die neuen Regelungen.
- Arbeitnehmervertreter müssen gemäß der alten Regelung gewählt werden, wenn die Wahl vor dem Stichtag abgeschlossen ist.